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Ratgeber

Fahrradbeleuchtung: Was schreibt die StVZO vor?

Von Batuhan Furkan Tarman, Trovanta · Stand Oktober 2026 · So arbeiten wir

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 67 StVZO braucht ein Fahrrad einen weißen Scheinwerfer, ein rotes Rücklicht und vorgeschriebene Rückstrahler. Die Leuchten dürfen mit Dynamo, Batterie oder Akku betrieben werden und abnehmbar sein, müssen aber bei Dämmerung und Dunkelheit angebracht sein. Achten Sie auf das Prüfzeichen aus Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer Nummer.

Schnell entscheiden

  • Wenn Sie oft im Dunkeln fahren und nicht ans Laden denken möchtendann bedenken Sie, dass ein Dynamo Licht liefert, solange Sie treten.
  • Wenn Sie abnehmbare Akku-Leuchten wählendann haben Sie sie bei Dämmerung und Dunkelheit immer dabei und achten auf den Ladestand.
  • Wenn eine Leuchte nur mit Helligkeit beworben wirddann suchen Sie in der Beschreibung nach dem Prüfzeichen aus Wellenlinie, Buchstabe K und Nummer.
  • Wenn Sie Leuchten selbst montierendann folgen Sie den Montagehinweisen des Herstellers und richten den Scheinwerfer so aus, dass er nicht blendet.

Ob ein Fahrrad im Straßenverkehr richtig beleuchtet ist, regelt in Deutschland die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die wichtigsten Vorgaben stehen in § 67 StVZO. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was am Rad sein muss, was erlaubt ist und woran Sie zugelassene Leuchten erkennen. Er ersetzt keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der Gesetzestext.

Welche Beleuchtung ist am Fahrrad Pflicht?

Nach § 67 StVZO gehören an ein Fahrrad:

  • vorn ein oder zwei weiße Scheinwerfer für Abblendlicht, so eingestellt, dass sie andere nicht blenden
  • vorn mindestens ein weißer Rückstrahler
  • hinten mindestens eine rote Schlussleuchte
  • hinten ein roter Rückstrahler, der nicht dreieckig ist und der Kategorie „Z“ entspricht
  • an den Pedalen gelbe Rückstrahler, nach vorn und nach hinten wirkend
  • seitlich an beiden Rädern eine Kennzeichnung: weiße reflektierende Streifen an Reifen oder Felgen, reflektierende Speichen oder Speichenhülsen oder gelbe Speichenrückstrahler

Rücklicht und Rückstrahler dürfen in einem gemeinsamen Gehäuse sitzen. Für die Anbauhöhe von Scheinwerfer, Rücklicht und Rückstrahlern nennt die Vorschrift eigene Grenzen. Wenn Sie Leuchten selbst montieren, prüfen Sie die Montagehinweise des Herstellers.

Dynamo, Batterie oder Akku

Lange war der Dynamo am Fahrrad üblich. Heute erlaubt § 67 StVZO für Scheinwerfer und Rücklicht ausdrücklich auch Batterien und Akkus oder eine Kombination. Die Spannung der Energiequelle muss zu den Leuchten passen. Bei Elektrofahrrädern darf das Licht unter bestimmten Bedingungen aus dem Antriebsakku versorgt werden.

Scheinwerfer, Rücklicht und ihre Energiequelle dürfen abnehmbar sein. Das ist praktisch, weil Sie Akku-Leuchten zum Laden und gegen Diebstahl mitnehmen können. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sicht es erfordert, müssen sie aber am Rad angebracht sein. Wer abends fährt, sollte die Leuchten also immer dabeihaben und auf einen ausreichenden Ladestand achten. Ein Dynamo liefert dagegen Licht, solange Sie treten, ohne dass Sie an das Laden denken müssen. Welche Lösung besser passt, hängt davon ab, wie oft und wie lange Sie im Dunkeln fahren.

Das Prüfzeichen: Woran Sie zugelassene Leuchten erkennen

Lichttechnische Einrichtungen am Fahrrad müssen nach § 22a StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Erkennbar ist das am Prüfzeichen auf der Leuchte: einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer fortlaufenden Nummer. Leuchten ohne dieses Zeichen dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden. Batterien und Akkus selbst brauchen kein Prüfzeichen.

Achten Sie beim Kauf darauf, dass das Prüfzeichen in der Produktbeschreibung genannt wird. Steht dort nur „sehr hell“ oder eine Angabe zur Helligkeit, sagt das nichts über die Zulassung aus. Ein Hinweis wie „nicht für den Straßenverkehr“ bedeutet, dass die Leuchte am Fahrrad auf öffentlichen Straßen nicht erlaubt ist.

Was zusätzlich erlaubt ist und was nicht

  • Blinkende Scheinwerfer und blinkende Rücklichter sind nicht zulässig.
  • Fernlicht und Tagfahrlicht sind als zusätzliche Funktionen am Scheinwerfer erlaubt, wenn sie den genannten UN-Regelungen entsprechen. Das Umschalten erfolgt automatisch oder per Schalter am Lenker.
  • Eine Bremslichtfunktion am Rücklicht ist erlaubt, wenn sie die Anforderungen der Vorschrift erfüllt.
  • Blinker sind nur zulässig, wenn sie entsprechend genehmigt und angebaut sind, und dürfen nicht mit anderen Leuchten kombiniert sein.

Worauf Sie beim Kauf achten sollten

  • Hat jede Leuchte ein Prüfzeichen mit K-Nummer?
  • Passt die Halterung an Ihren Lenker, die Sattelstütze oder den Gepäckträger?
  • Lässt sich der Scheinwerfer so ausrichten, dass er nicht blendet?
  • Wie wird der Akku geladen, und zeigt die Leuchte den Ladestand an?
  • Gibt der Hersteller an, dass die Leuchte für Regen geeignet ist?

Dynamo und Akku-Leuchten am Fahrrad im Vergleich

Bauarten im Vergleich, ohne Rangfolge. Welche passt, hängt von Ihrem Einsatz ab.

KriteriumDynamo-BeleuchtungAkku- oder Batterieleuchten
Nach StVZO erlaubtja, mit Prüfzeichenja, mit Prüfzeichen
Prüfzeichen nötig anden Leuchtenden Leuchten, nicht am Akku
Ladennicht nötigregelmäßig, Ladestand im Blick
Licht beim Fahrensolange Sie tretenje nach Ladestand
Abnehmen und mitnehmenje nach Modellja, zum Laden und gegen Diebstahl

Tabelle seitlich wischen, um alle Bauarten zu sehen.

Typische Fehlkäufe vermeiden

  • Leuchte ohne K-Nummer. Leuchten ohne Prüfzeichen dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden. Prüfen Sie jede Leuchte des Sets einzeln.
  • Blinkendes Rücklicht gekauft. Blinkende Scheinwerfer und Rücklichter sind nach § 67 StVZO nicht zulässig. Achten Sie auf Dauerlicht.
  • Hinweis „nicht für den Straßenverkehr“ übersehen. Solche Leuchten sind am Fahrrad auf öffentlichen Straßen nicht erlaubt. Lesen Sie die Produktbeschreibung vollständig.

Was die Recherche ergibt

Zusammengefasst aus unabhängigen Quellen, Stand Oktober 2026. Die Quellen stehen unten.

  • Lux-Werte sagen wenig über die Ausleuchtung

    Im Test zeigten Scheinwerfer mit ähnlichen Lux-Werten ganz unterschiedliche Leuchtbilder auf der Straße (Stiftung Warentest, 2020, älterer Test). In einem neueren Test sank ein sehr heller Scheinwerfer wegen Wärme schon nach kurzer Zeit auf 66 Lux (ADAC, 2025).

  • Viele Scheinwerfer blenden

    Viele geprüfte Scheinwerfer blendeten andere selbst in niedriger Stufe. Laut ISO-Norm dürfen Fahrradscheinwerfer sogar stärker blenden als Autoscheinwerfer (ADAC, 2025). Abnehmbare Akku-Leuchten sollten Sie nach jedem Laden neu ausrichten (Stiftung Warentest, 2020).

  • So stellen Sie den Scheinwerfer ein

    Stellen Sie das Rad im Dunkeln fünf Meter vor eine Wand. Markieren Sie dort die Höhe des Scheinwerfers und darunter die halbe Höhe. Der hellste Punkt gehört auf die untere Marke, über die obere Marke sollte kein Licht fallen. Das Rücklicht sitzt zwischen 25 Zentimetern und 1,20 Metern und darf nicht von Taschen verdeckt werden (Stiftung Warentest, 2026).

  • Leuchtdauer und Regenschutz prüfen

    Ein Scheinwerfer erreichte im Test nicht die nach DIN vorgeschriebene Mindestleuchtdauer von fünf Stunden in der schwächsten Stufe, ein Set ebenfalls nicht. Ein Scheinwerfer fiel im Regentest durch, bei einem teuren Modell fehlte die Halterung (ADAC, 2025). Nehmen Sie bei längeren Fahrten das Ladegerät oder eine Ersatzleuchte mit (Stiftung Warentest, 2020).

  • Günstig heißt nicht schlecht

    Mehrere günstige Leuchten schnitten im Test gut oder befriedigend ab, das teuerste Modell hatte dagegen Schwächen bei Bedienung und Blendung. Für die Stadt mit Straßenbeleuchtung braucht es oft keinen besonders hellen Scheinwerfer (ADAC, 2025).

  • Licht an bei Dämmerung

    Bei Dunkelheit, Dämmerung oder schlechter Sicht müssen alle Leuchten am Rad eingeschaltet sein. Laut Stiftung Warentest droht sonst ein Bußgeld ab 20 Euro. Ein Dynamo gilt als wartungsarm und zuverlässig, Akku-Leuchten als leichter und flexibler (Stiftung Warentest, 2024).

Mythen und Fakten

Je heller der Scheinwerfer, desto sicherer.
Mehr Helligkeit hilft nur, wenn der Scheinwerfer richtig eingestellt ist und andere nicht blendet (Stiftung Warentest, 2026; ADAC, 2025).
Ein blinkendes Licht am Helm oder Rucksack ersetzt das Rücklicht.
Solche Leuchten können zusätzlich auf Sie aufmerksam machen, ersetzen aber keine vorgeschriebene Beleuchtung am Rad (Stiftung Warentest, 2024).
Billiges Fahrradlicht taugt nichts.
Im Test schnitten mehrere günstige Leuchten gut oder befriedigend ab, ein hoher Preis garantierte kein besseres Ergebnis (ADAC, 2025).
Quellen (4)
  1. Gute Sicht muss nicht teuer sein: ADAC Fahrradlichttest, ADAC
  2. Fahrradbeleuchtung im Test, Stiftung Warentest
  3. Fahrradbeleuchtung: So stellen Sie das Fahrradlicht richtig ein, Stiftung Warentest
  4. Fahrrad: Was Radler wissen müssen, Sicherheit: Fahrradhelm und Beleuchtung, Stiftung Warentest

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Preise ändern sich oft mehrmals am Tag, deshalb nennt Trovanta keine festen Preise. Die Preisvergleiche zeigen für „Fahrradlicht Set StVZO“ die aktuellen Angebote vieler Shops nebeneinander. Prüfen Sie die Angebote mit den Kriterien oben.

Häufige Fragen

Sind Akku-Leuchten am Fahrrad erlaubt?

Ja. Nach § 67 StVZO darf die Energie für Scheinwerfer und Rücklicht aus einem Dynamo, einer Batterie, einem Akku oder einer Kombination davon kommen. Die Leuchten dürfen abnehmbar sein, müssen aber bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht am Rad sein. Die Leuchten selbst brauchen ein Prüfzeichen, Batterie und Akku nicht.

Darf ein Fahrradrücklicht blinken?

Nein. § 67 StVZO schließt blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten aus. Erlaubt ist dagegen eine Bremslichtfunktion am Rücklicht, wenn sie die in der Vorschrift genannten Anforderungen erfüllt. Blinker als Fahrtrichtungsanzeiger sind ein eigener Fall: Sie sind nur zulässig, wenn sie nach den genannten UN-Regelungen genehmigt sind, und dürfen nicht mit anderen Leuchten kombiniert sein.

Hinweis

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und beruht nicht auf eigenen Labortests. Maßgeblich sind die Angaben des jeweiligen Herstellers.

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